Die Besteuerung der Altersbezüge ab 2005

Durch das Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung von Altersbezügen ab 2005 grundlegend neu geregelt worden:

  • Früher wurden die Renten mit dem Ertragsanteil besteuert, bei einem 65jährigen betrug der Ertragsanteil bisher 27 %
  • Es erfolgt ein schrittweiser Übergang zur sog. nachgelagerten Besteuerung aller Altersbezüge über einen Zeitraum von 2005 bis 2040. D.h. Solange Sie berufstätig sind, bleiben Ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe steuerfrei. Wenn Sie in Rente oder Pension gehen, sind die daraus erzielten Altersbezüge voll steuerpflichtig.
  • Renten und Pensionen werden ab 2040 gleich besteuert: Renten sind künftig in voller Höhe steuerpflichtig
  • Ab dem Jahr 2005 ist die Anlage R auszufüllen

Systematik:

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung muss schrittweise erfolgen. Bisher haben sich Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur zum Teil steuermindernd ausgewirkt. Deshalb darf der Fiskus Ihre Rente nicht sofort in voller Höhe versteuern (Verbot der Doppelbesteuerung). Bis zum Jahr 2040 erfolgt eine Übergangsregelung, mit der die gesetzliche Rente stufenweise höher besteuert wird.

Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 2005 in einen steuerpflichtigen Anteil und einen steuerfreien Anteil aufgeteilt. Der steuerpflichtige Anteil bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz. Für 2005 beträgt der Satz 50 %. Die Regelung gilt sowohl für die in 2005 erstmalig gezahlten Renten als auch für bereits bestehende Renten, sog. Bestandsrenten (diese hatten bisher evtl. nur 27 % Ertragsanteil versteuert). Der steuerpflichtige Anteil wird als Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen besteuert.

Ab 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (sog. Kohorte) bis 2020 jährlich um 2%-Punkte, danach bis 2040 um 1%-Punkt pro Jahr. Folglich beträgt der steuerpflichtige Anteil des Rentnerjahrgangs 2040 100% der Rente.

Persönlicher Rentenfreibetrag

Der steuerfreie Anteil der Rente errechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Anteil, maßgebend ist die Rente im ersten vollen Jahr nach dem Jahr des Rentenbeginns. Bei Bestandsrenten, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben, gilt als Jahr des Rentenbeginns das Jahr 2004; der steuerfreie Betrag ist demnach mit 50% aus der Jahresrente 2005 zu errechnen. Der steuerfreie Betrag (also nicht wie früh der der %-Satz) der Rente wird für den jeweiligen Rentenbezieher für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben (persönlicher Rentenfreibetrag). Reguläre Rentenerhöhungen in späteren Jahren werden also in voller Höhe besteuert.

Beispiel:

R bezieht seit 01.03.2000 Angestelltenrente. Die monatliche Rente beträgt ab 01.07.2004 1.000 EUR, ab 01.07.2006 1.025 EUR

Lösung: 2005 2006

Rente Januar bis Juni 6.000,00 6.000,00

Rente Juli bis Dezember 6.000,00 6.150,00

Gesamtrente im Jahr 12.000,00 12.150,00

Steuerfreier Anteil 50% aus 2005 6.000,00 6.000,00

Steuerpflichtiger Anteil 6.000,00 6.150,00

Werbungskostenpauschale 102,00 102,00

zu versteuern 5.898,00 6.048,00

Der persönliche Rentenfreibetrag wird neu ermittelt, wenn sich die Rentenhöhe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ändert. Dies ist z. B. der Fall, wenn zunächst eine Teilrente und später eine Vollrente gezahlt wird.

Rentenbezugsmitteilung:

Erstmals für 2005 melden die Träger der Rentenversicherung die ausgezahlten Renten und sonstigen Leistungen bis Ende Mai des Folgejahres an die deutsche Rentenversicherung, die diese Daten zusammenführt und an die zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt. Die Landesfinanzbehörde trifft im automatisierten Verfahren eine Vorauswahl und leitet das Ergebnis an die zuständigen Finanzämter weiter.

Aufgrund der Rentenbezugsmitteilungen können auch Fälle aufgedeckt werden, in denen Rentenbezieher in früheren Jahren zur Einkommensteuer veranlagt hätten werden müssen.

Fazit:

Renten waren und sind steuerpflichtige Einnahmen. Durch die Rentenbezugsmitteilung kann das Finanzamt auch Rückschlüsse für die Jahre vor 2005 ziehen. Wie die Vorauswahl aussehen wird und wann dieses Kontrollverfahren erstmals eingesetzt wird, steht derzeit aber noch nicht fest. Aus technischen Gründen wird dies aber voraussichtlich erst im Jahr 2008 der Fall sein. Niemand weiß derzeit, ob und wie umfangreich die Finanzbeamten in den Jahren ab 2008 die Vergangenheit durchleuchten. Betroffen sein können aber nicht nur Rentner, die bisher zu Unrecht keine Steuererklärung abgegeben haben. Auch derjenige, der aufgrund seiner anderen (hohen) Einkünfte bisher eine Steuererklärung abgegeben hat, darin aber „vergessen“ hat eine Rente anzugeben, könnte dann auffliegen. Wer als Betroffener auf Nummer sicher gehen möchte, sollte die Möglichkeit der Selbstanzeige nutzen.

Es müssen nicht alle Rentner Steuern zahlen, aber künftig immer mehr!

Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind Ausgaben für die Zukunftsvorsorge. Das sind vor allem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Lebensversicherungen. Da die Renten ab dem Jahr 2005 nachgelagert versteuert werden, dürfen Beiträge zur Rentenversicherung nicht nur begrenzt als Sonderausgaben, sondern müssen nach Umsetzung der schrittweisen Anpassung künftig in voller Höhe absetzbar sein.

Damit durch die Neuregelung niemand schlechter gestellt wird, gibt es bis zum Jahr 2019 eine Günstigerprüfung. Das Finanzamt prüft für jeden Einzelfall ob die Berechnung nach „neuem“ oder „altem Recht“ günstiger ist.

Ermittlung nach „altem Recht“:

Von den gezahlten Versicherungsbeträgen ausgehend, wird im Rahmen einer komplizierten Höchstbetragsrechnung der absetztbare Teil Versicherungsaufwendungen ermittelt. In der Regel können dann alleinstehende Arbeitnehmer 2.001 Euro und verheiratete 4.002 Euro Ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen.

Ermittlung nach „neuem Recht“:

Bei den Sonderausgaben unterscheidet man künftig zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Bis zum Jahr 2025 erfolgt eine schrittweise Erhöhung der abziehbaren Beträge. Während im Jahr 2005 lediglich 60 Prozent der Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind, steigt dieser Anteil jährlich um 2 Prozent, sodass ab dem Jahr 2025 das Finanzamt die Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe berücksichtigt.

Altersvorsorgeaufwendungen:

Altersvorsorgeaufwendungen sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zur so genannten „Rürup-Rente“, Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen. Der jährliche Höchstbetrag ist bei Alleinstehenden auf 20.000,00 Euro beschränkt, bei Verheirateten auf 40.000,00 Euro. Bei Ehegatten ist es unabhängig wer den begünstigten Beitrag gezahlt hat.

Berechnungsbeispiele:

1) Herr Schmidt ist ledig und rentenversicherungspflichtiger Angestellter mit einem Jahresgehalt von 48.000 Euro in 2005. Eine Rürup-Rente hat Herr Schmidt nicht abgeschlossen.

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (9,75 % v. 48.000 €) 4.680,00 €

Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (9,75% v. 48.000 €) 4.680,00 €

Jährlicher Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 9.360,00 €

Weitere Altersvorsorgeaufwendungen 0,00 €

Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt 9.360,00 €

Davon angesetzt werden in 2005 60% 5.616,00 €

./. steuerfreier Arbeitgeberanteil 4.680,00 €

Absetzbar 936,00 €

Bei unverändertem Gehalt und Beitragssatz zur Rentenversicherung kann Herr Schmidt absetzen:

im Jahr 2006 1.124,00 EUR, im Jahr 2007 1.311,00 EUR, im Jahr 2010 1.872,00 EUR, im Jahr 2025 4.680,00 EUR (was seinem vollen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung entspricht).

2) Herr Müller ist selbständig und zahlt im Jahr 2005 insgesamt 10.000 EUR RV-Beiträge

Beiträge Rentenversicherung (höchstens 20.000 €) 10.000,00 €

Davon 60% absetzbar 6.000,00 €

3) Der alleinstehende Herr Meier ist rentenversicherungspflichtiger Angestellter mit einem Jahresbrutto von 70.000 €. Er zahlt im Jahr 2005 10.000 € in eine Rürup-Rente.

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (9,75 % v. 62.400 €) 6.084,00 €

Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (9,75% v. 62.400 €) 6.084,00 €

Jährlicher Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 12.168,00 €

Weitere Altersvorsorgeaufwendungen 10.000,00 €

Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt, höchstens jedoch 20.000,00 €

Davon angesetzt werden in 2005 60% 12.000,00 €

./. steuerfreier Arbeitgeberanteil 6.084,00 €

Absetzbar 5.916,00 €

Übersteigen Ihre Altersvorsorgeaufwendungen die Höchstbeträge, wird der übersteigende Betrag steuerlich nicht berücksichtigt!

Sonstige Vorsorgeaufwendungen:

Sonstige Vorsorgeaufwendungen können künftig nur noch in äußerst geringem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Die Versicherungsbeiträge werden hierfür einfach addiert und sind mit folgenden Höchstbeträgen absetzbar:

  • bis zu 1.500 Euro im Jahr, für Personen die einen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung haben oder Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten haben (z. B. Angestellte, Arbeiter, Rentner, Beamte, Pensionäre);
  • bis zu 2.400 Euro im Jahr, für Personen die ihre Krankenversicherung alleine tragen oder nicht beihilfeberechtigt sind (z. B. Selbständige, nicht berufstätige Ehepartner von Beamten).

Die oben genannten Beträge gelten pro Person, das heißt für jeden Ehegatten wird der Höchstbetrag separat beurteilt. Die meisten Arbeitnehmer schöpfen den Höchstbetrag bereits mit ihren Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus.

Lebensversicherungen:

Risikolebensversicherungen sind im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherung mit oder ohne Kapitalwahlrecht sind nur noch absetzbar, wenn der Vertrag bis 01.01.2005 abgeschlossen wurde. Wurde der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen, sind die Beiträge steuerlich nicht abzugsfähig!

Von den Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind nur noch 88 Prozent der Beiträge abzugsfähig. Ist jedoch das Kapitalwahlrecht ausgeschlossen sind die Beiträge weiterhin zu 100 Prozent abzugsfähig.

Zu den Lebensversicherungen zählen auch: Aussteuer-, Ausbildungs-, Sterbegeldversicherungen, vermögenswirksame Leistungen in eine Kapitallebensversicherung

Fazit:

Die Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen ist äußerst kompliziert und variiert je nach Berufsgruppe. Die neue Berechnungsmethode wirkt sich in der Regel nur bei Arbeitnehmern mit höherem Gehalt aus. Durch die Neuregelung soll die private Rentenvorsorge gefördert werden. Im Ergebnis stellt sich jedoch die Frage, ob im Laufe eines „Steuerlebens“ Versicherungsbeiträge gleichermaßen steuermindernd berücksichtigt wurden, wie später über die Renteneinkünfte versteuert werden.