Die Auslandsreise Die steuerrechtliche Behandlung der Kosten einer Auslandsreise hängt von deren Anlass ab. Als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abziehbar sind Aufwendungen für Auslandsreisen, die den Einnahmen aus den sieben Einkunftsarten zuzurechnen sind. Bei Arbeitnehmern spricht man von der Auslandsdienstreise, bei Unternehmern von Auslandsgeschäftsreisen. Abziehbare Reisekosten Fahrtkosten Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Steuerpflichtigen frei. Benutzt er ein öffentliches Verkehrsmittel, einen Mietwagen oder ein Taxi, sind die Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe abzugsfähig. Benutzt ein Unternehmer für die Geschäftsreise ein betriebliches Fahrzeug, sind die anteiligen Aufwendungen über die Gesamtkosten des Fahrzeugs in den Betriebsausgaben enthalten. Verwendet er ein privates Fahrzeug, können entweder die anteiligen tatsächlichen Kosten oder pro km ein pauschaler Satz von derzeit 0,30 EUR, in Form einer sog. Nutzungseinlage als Betriebsausgaben abgezogen werden. Übernachtungskosten Grundsätzlich besteht bei Auslandsreisen ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Übernachtungskosten und einem länderunterschiedlichen Pauschbetrag. Dieses Wahlrecht besteht nicht, wenn die Pauschbeträge im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden. In diesem Fall lässt das Steuerrecht nur den Abzug der tatsächlichen Übernachtungskosten zu. Wichtig ist auch, dass falls beim Einzelnachweis durch Hotelbeleg ein Gesamtbetrag für Übernachtung und Frühstück ausgewiesen ist, eine 20 % Kürzung für den Frühstücksanteil vorgenommen werden muss, da die Verpflegung über die speziellen Pauschalen zum Ansatz kommt. Verpflegungskosten Die Pauschbeträge werden in länderweise unterschiedlicher Höhe vom Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt. Die Pauschalen sind gestaffelt nach der Dauer der Auswärtstätigkeit am einzelnen Reisetag. Die Staffelung orientiert sich an den gleichen Abwesenheitszeiten wie bei Inlandsreisen. Die Abwesenheitsdauer rechnet bei einer Dienst- oder Geschäftsreise, entweder ab Verlassen der Wohnung oder der Arbeitsstätte, je nachdem welcher Ort zuletzt verlassen bzw. nach Reiseende zuerst aufgesucht wird. Zur Feststellung des maßgeblichen Verpflegungspauschbetrags bei Reisen in mehrere Länder, Flugreisen und bei Schiffsreisen, gilt folgende Detailregelungen:
Nebenkosten Reisenebenkosten können nur für tatsächliche Aufwendungen geltend gemacht werden, z. B. für Beförderung- und Aufbewahrung von Gepäck, Ferngespräche und Schriftverkehr (beruflich) mit Arbeitgeber oder Geschäftspartner, Straßenbenutzung, Parkgebühren. Einzelfälle Auslandseinzelreisen Die Reise muss nach Planung und tatsächlicher Durchführung auf die besonderen beruflichen (betrieblichen, geschäftlichen und dienstlichen) Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein. Die Befriedigung privater Interessen muss nahezu ausscheiden. Finanzverwaltung und Rechtsprechung neigen allerdings dazu, die Abziehbarkeit von Aufwendungen für Auslandseinzelreisen zu Informationszwecken zu verneinen. Beispiele: Besteht der unmittelbare Anlass einer Auslandsreise darin, für die Mitwirkung an einem Fremdsprachen-Schulbuch Material allgemeinbildenden Inhalts zu sammeln, sind die Reisekosten nach Auffassung des BFH nur dann steuerlich abziehbar, wenn die Reisetage wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt. Besuch von Fachtagungen im Ausland Beweisanzeichen für die berufliche Veranlassung von Auslandsreisen zur Teilnahme an Fachkongressen ist die lehrgangsmäßige Organisation der Fortbildungsveranstaltung mit berufsbezogenen Fachvorträgen. Dabei muss der Themenkreis der Fachveranstaltung auf die spezifischen beruflichen (betrieblichen) Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein. Es darf sich nicht nur um die Erweiterung der Allgemeinbildung handeln. Weitere Beweisanzeichen für die berufliche Veranlassung sind die zeitlich straffe Gestaltung des Fach- bzw. Lehrprogramms und die Gleichartigkeit des Teilnehmerkreises sowie der Nachweis der tatsächlichen Teilnahme an den Fachveranstaltungen. Die Wahl eines ausländischen Tagungsorts alleine ist bei internationalen Fachkongressen kein Beweisanzeichen gegen die berufliche Veranlassung. Fazit: Leider wird man innerhalb der Steuerveranlagung durch den zuständigen Finanzamtssachbearbeiter immer noch mit einer sehr genauen Überprüfung rechnen müssen. Tendenziell wird eine private Mitveranlassung unterstellt. Es gibt jedoch aktuelle Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BFH, aus der hervorgeht, dass Kosten für Fortbildungsveranstaltungen von einer Steuerbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, dass es sich beim Veranstaltungsort um einen „üblichen Urlaubsort“ handelt oder Freizeitvergnügen vermutet wird. Eine solche pauschale Annahme, so der EuGH, benachteilige Anbieter in anderen Mitgliedsstaaten und verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit des EU-Vertrages. |
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