Die Auslandsreise

Die steuerrechtliche Behandlung der Kosten einer Auslandsreise hängt von deren Anlass ab. Als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abziehbar sind Aufwendungen für Auslandsreisen, die den Einnahmen aus den sieben Einkunftsarten zuzurechnen sind. Bei Arbeitnehmern spricht man von der Auslandsdienstreise, bei Unternehmern von Auslandsgeschäftsreisen.

Abziehbare Reisekosten

Fahrtkosten

Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Steuerpflichtigen frei. Benutzt er ein öffentliches Verkehrsmittel, einen Mietwagen oder ein Taxi, sind die Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe abzugsfähig. Benutzt ein Unternehmer für die Geschäftsreise ein betriebliches Fahrzeug, sind die anteiligen Aufwendungen über die Gesamtkosten des Fahrzeugs in den Betriebsausgaben enthalten. Verwendet er ein privates Fahrzeug, können entweder die anteiligen tatsächlichen Kosten oder pro km ein pauschaler Satz von derzeit 0,30 EUR, in Form einer sog. Nutzungseinlage als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Übernachtungskosten

Grundsätzlich besteht bei Auslandsreisen ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Übernachtungskosten und einem länderunterschiedlichen Pauschbetrag. Dieses Wahlrecht besteht nicht, wenn die Pauschbeträge im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden. In diesem Fall lässt das Steuerrecht nur den Abzug der tatsächlichen Übernachtungskosten zu. Wichtig ist auch, dass falls beim Einzelnachweis durch Hotelbeleg ein Gesamtbetrag für Übernachtung und Frühstück ausgewiesen ist, eine 20 % Kürzung für den Frühstücksanteil vorgenommen werden muss, da die Verpflegung über die speziellen Pauschalen zum Ansatz kommt.

Verpflegungskosten

Die Pauschbeträge werden in länderweise unterschiedlicher Höhe vom Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt. Die Pauschalen sind gestaffelt nach der Dauer der Auswärtstätigkeit am einzelnen Reisetag. Die Staffelung orientiert sich an den gleichen Abwesenheitszeiten wie bei Inlandsreisen. Die Abwesenheitsdauer rechnet bei einer Dienst- oder Geschäftsreise, entweder ab Verlassen der Wohnung oder der Arbeitsstätte, je nachdem welcher Ort zuletzt verlassen bzw. nach Reiseende zuerst aufgesucht wird.

Zur Feststellung des maßgeblichen Verpflegungspauschbetrags bei Reisen in mehrere Länder, Flugreisen und bei Schiffsreisen, gilt folgende Detailregelungen:

  • erstreckt sich an einem Kalendertag die Reise auf das Ausland und das Inland, ist das Auslandstagegeld maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird.
  • bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet, Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass dadurch die Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.
  • bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

Nebenkosten

Reisenebenkosten können nur für tatsächliche Aufwendungen geltend gemacht werden, z. B. für Beförderung- und Aufbewahrung von Gepäck, Ferngespräche und Schriftverkehr (beruflich) mit Arbeitgeber oder Geschäftspartner, Straßenbenutzung, Parkgebühren.

Einzelfälle

Auslandseinzelreisen

Die Reise muss nach Planung und tatsächlicher Durchführung auf die besonderen beruflichen (betrieblichen, geschäftlichen und dienstlichen) Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein. Die Befriedigung privater Interessen muss nahezu ausscheiden. Finanzverwaltung und Rechtsprechung neigen allerdings dazu, die Abziehbarkeit von Aufwendungen für Auslandseinzelreisen zu Informationszwecken zu verneinen.

Beispiele:

Besteht der unmittelbare Anlass einer Auslandsreise darin, für die Mitwirkung an einem Fremdsprachen-Schulbuch Material allgemeinbildenden Inhalts zu sammeln, sind die Reisekosten nach Auffassung des BFH nur dann steuerlich abziehbar, wenn die Reisetage wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt.

Besuch von Fachtagungen im Ausland

Beweisanzeichen für die berufliche Veranlassung von Auslandsreisen zur Teilnahme an Fachkongressen ist die lehrgangsmäßige Organisation der Fortbildungsveranstaltung mit berufsbezogenen Fachvorträgen. Dabei muss der Themenkreis der Fachveranstaltung auf die spezifischen beruflichen (betrieblichen) Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein. Es darf sich nicht nur um die Erweiterung der Allgemeinbildung handeln. Weitere Beweisanzeichen für die berufliche Veranlassung sind die zeitlich straffe Gestaltung des Fach- bzw. Lehrprogramms und die Gleichartigkeit des Teilnehmerkreises sowie der Nachweis der tatsächlichen Teilnahme an den Fachveranstaltungen. Die Wahl eines ausländischen Tagungsorts alleine ist bei internationalen Fachkongressen kein Beweisanzeichen gegen die berufliche Veranlassung.

Fazit: Leider wird man innerhalb der Steuerveranlagung durch den zuständigen Finanzamtssachbearbeiter immer noch mit einer sehr genauen Überprüfung rechnen müssen. Tendenziell wird eine private Mitveranlassung unterstellt. Es gibt jedoch aktuelle Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BFH, aus der hervorgeht, dass Kosten für Fortbildungsveranstaltungen von einer Steuerbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, dass es sich beim Veranstaltungsort um einen „üblichen Urlaubsort“ handelt oder Freizeitvergnügen vermutet wird. Eine solche pauschale Annahme, so der EuGH, benachteilige Anbieter in anderen Mitgliedsstaaten und verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit des EU-Vertrages.