Die
digitale Betriebsprüfung
Es gibt
Momente, die jedem
Steuerpflichtigen ein
wenig Angst machen.
Hierzu gehört
die Ankündigung
des Finanzamts, dass
eine Betriebsprüfung
bzw. Außenprüfung
erfolgen wird. Das
bedeutet, dass ein
Betriebsprüfer
in der Regel die letzten
3 – 4 Jahre des
Unternehmens (Jahresabschlüsse
und Steuererklärungen)
nochmals genau unter
die Lupe nimmt und
bis ins Detail nachforscht,
Fragen stellt und Belege
sehen will.
Die Vorschriften
der Abgabenordnung
zur Durchführung
einer Außenprüfung
folgten bisher der
traditionellen Vorstellung,
dass eine Buchführung
papiergestützt
erstellt wird. Dieses
gesetzgeberische Konzept
hatte mit der Wirklichkeit
jedoch seit Jahrzehnten
nichts mehr gemein.
In der Realität
hatte die EDV-gestützte
Buchführung schon
seit langem Einzug
in die Unternehmen
gehalten. Mit der Einführung
des Rechts auf digitalen
Datenzugriff seit
dem 01.01.2002 hat
der Gesetzgeber den
Außenprüfungsdiensten
der Finanzverwaltung,
d. h. der Betriebs-
Umsatzsteuersonderprüfung
und der Lohnsteuer-Außenprüfung,
ein Zugriffsrecht auf
die elektronische Buchführung
der Unternehmen eingeräumt
und die gesetzlichen
Bestimmungen an die
Wirklichkeit angepasst.
Praktische
Konsequenzen im Überblick
Der
Steuerpflichtige kann die Finanzverwaltung
nicht auf die Prüfung
von Papierbelegen
verweisen, wenn ein
DV-System vorhanden
ist.
Die
Finanzverwaltung
darf nun per Gesetz
das DV-System des Steuerpflichtigen
nutzen.
Die Außenprüfungsdienste
können verlangen,
dass die Daten nach
ihren Vorgaben maschinell
ausgewertet werden
oder ihnen auf maschinell
verwertbaren Datenträger
zur Verfügung
gestellt werden.
Der
Steuerpflichtige trägt
die Kosten der Durchführung
des Datenzugriffs.
Die
Pflichten des Steuerpflichtigen
zur elektronischen
Archivierung von
Buchführungsunterlagen
wurden erweitert
(die Daten müssen „jederzeit
verfügbar“ sein
und „unverzüglich
lesbar gemacht“ werden
können) und
der Prüfer
kann verlangen,
dass zu Beginn
einer Außenprüfung
alle Unterlagen
vollständig
vorliegen.
Was
sind steuerrelevante
Daten für
digitale Betriebsprüfungen?
Der
Datenzugriff erstreckt
sich vollständig
auf die Daten der
Finanz-, Anlagen-
und Lohnbuchhaltung.
Unklar ist noch,
ob auch Daten der „parallelen“ Rechnungslegung
z. B. nach US-GAAP
oder IFRS hierzu
gehören.
Nach
Meinung der Finanzverwaltung
können dem
Datenzugriff auch
Daten folgender
Bereiche unterliegen:
betriebliche
Kosten- und Leistungsrechnung,
Warenwirtschafts-
und Materialwirtschaftssysteme
Dokumenten-Management-
und Archivierungssysteme
Handelsbriefe
Kassenspeicher
von elektronischen
Kassen.
Demgegenüber
unterliegen folgende
Bereiche u. E.
nicht dem Datenzugriff:
unternehmensinterne
Planungs- und Gestaltungsüberlegungen (d.
h. wenn letztlich keine
Buchung zustande kommt,
kommt ihnen keine steuerliche
Bedeutung zu),
elektronischer
Schriftverkehr
zwischen Mandant
und steuerlichem
Berater, da er
unter das Auskunftsverweigerungsrecht
fällt,
nach
betriebsinternen
Bedürfnissen
geführte
Systeme z. B. interne
Revision, Controlling,
Risikomanagementsysteme,
konzerninternes
Berichtssystem.
Hinweis:
ein Problemfeld
ist die Prüfung
von Kreditinstituten
im Zusammenhang
mit dem „Bankgeheimnis“.
Aufbewahrung
und Archivierung
von Unterlagen
Durch
die Gesetzesänderungen
ist die Wahlfreiheit
bezüglich
der Archivierungsmedien
im Steuerrecht
eingeschränkt.
Die reine Aufbewahrung
von Daten in Papierform
ist seit 01.01.2002
nicht mehr ausreichend.
Es müssen
die Daten, die
mit Hilfe der elektronischen
Datenverarbeitung
verarbeitet wurden,
selbst bereitgehalten
werden.Es
besteht jedoch
keine Pflicht,
seine Buchführung
in elektronischer
Form zu erstellen.
Man spricht in
diesem Zusammenhang
von sog. originär
digitalen Daten.
Daten
die (manuell) erfasst
wurden, werden durch
ihre Verarbeitung
(Zuweisung zu Vorgängen,
Konten, Lieferanten,
Kunden) und Berechnung
von abgeleiteten
Werten, Zuordnung
von Stammdaten
zu originär
digitalen Daten.
Zusätzlich
müssen diese
in maschinell auswertbarer
Form vorliegen.
D. h. man muss
durch Verknüpfung
von Stammdaten
mit Sortier- und
Filterfunktionen
einen wahlfreien
Zugriff erhalten.
Maschinell auswertbar
sind all jede Daten
aus kaufmännischen
Softwaresystemen
die als Datensatz
vorliegen. Eine
pdf- oder tiff.Datei
entspricht nicht
den vorgegebenen
Voraussetzungen.
Einzelbeispiele
Zum
einen stellt sich die Frage,
ob E-Mails zu den
steuerrelevanten
Daten gehören.
Zum anderen übernimmt
die E-Mail in der
Praxis immer mehr
die Beleg- und
Nachweisfunktion.
Handelt es sich
also um eine E-Mail,
die als steuerrelevant
eingeordnet wird,
muss ihre Archivierung
mit einem unveränderbaren
Index erfolgen,
unter dem das Dokument
bearbeitet und
verwaltet werden
kann.
Auch Excel-Tabellen müssen
mit einem solchen
Index versehen
werden, damit diese
Excel-Datei nicht
mehr verändert
werden kann.
Ein
Brief in Word,
der zwar steuerlich
relevante Informationen
enthält,
zum Beispiel die
Ausgangsrechnung
eines Unternehmers,
wäre demnach
zu archivieren,
aber nicht in elektronischer
Form, da diese
Daten nicht weiterverarbeitet
werden.
Systemumstellung
von Hard- und Software
Auch
in diesem Fall
muss die maschinelle
Auswertbarkeit
der vor dem Systemwechsel
archivierten Daten
nach Ansicht der
Verwaltung gewährleistet
sein.
Fazit
Es
ist mit einem erheblichen
Anstieg der Anzahl
der Außenprüfungen
mit DV-Zugriff
zu rechnen. Seit
2006 ist die komplette
Prüfung von
4 Jahren möglich.
Alle Betriebsprüfer
sind geschult im
Umgang mit dem
Auswertungsprogramm
der Finanzverwaltung
IDEA. Der Datenzugriff
wird hinsichtlich
des Umfangs und
Intensität
erheblich zunehmen.
Die Unternehmen
sollten sich spätestens
jetzt (zusammen
mit ihrem Steuerberater)
mit den Anforderungen
des Datenzugriffs
befassen und die
technischen und
organisatorischen
Voraussetzungen
schaffen. Wenn
der Prüfer
sich anmeldet ist
es zu spät!