Praktische Tipps zur Erbschaftsteuer

In den Medien ist immer wieder die Rede von der so genannten Erbengeneration. Was bedeutet, dass hier in Deutschland in den nächsten Jahren beträchtliche Beträge an die nachfolgende Generation vererbt werden.

Der Fiskus kommt dabei natürlich auch zum Zuge. Der folgende Beitrag soll dabei helfen, die erbschaftsteuerliche Belastung möglichst gering zu halten.

Am besten sollte man sich nämlich schon zu Lebzeiten mit dem Thema „Erbschaftsteuer“ auseinandersetzen, unter Umständen lässt sich dadurch einiges an Steuern sparen.

Das Gesetz sieht für Erbschaften und auch Schenkungen die folgenden Freibeträge vor:

Bei Erbschaft oder Schenkung an

  • den Ehegatten: 307.000 EUR,
  • die Kinder und Stiefkinder bzw. Enkel, wenn dessen Eltern bereits verstorben sind: 205.000 EUR,
  • die Enkel, Eltern bei Erbschaft und Großeltern bei Erbschaft: 51.200 EUR
  • die Eltern und Großeltern bei Schenkung: 10.300 EUR,
  • die Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten: EUR 10.300 EUR,
  • alle übrigen Personen: 5.200 EUR.

Diese Freibeträge können alle 10 Jahre voll ausgeschöpft werden.

Außerdem sollte man beachten, dass die Freibeträge durch beide Eltern- bzw. Großelternteile oder auch Onkel und Tanten ausgenutzt werden können.

Beispiel:
Vater V und Mutter M schenken ihrem Sohn S im Jahr 2002 jeweils einen Geldbetrag in Höhe von 205.000 EUR. S erhält insgesamt also 410.000 EUR. Der volle Betrag ist steuerfrei, da er obigen Freibetrag, den V und M haben, nicht überschreitet.

Im Jahr 2013 könnten V und M erneut jeweils 205.000 EUR an S steuerfrei schenken.

Neben den oben genannten Freibeträgen gibt es bei Todesfällen zusätzliche Versorgungsfreibeträge:

  • für den überlebenden Ehegatten 256.000 EUR,
  • für Kinder bis 5 Jahre 52.000 EUR, 5 bis 10 Jahre 41.000 EUR, 10 bis 15 Jahre 30.700 EUR, 15 bis 20 Jahre 20.500 EUR und 20 bis 27 Jahre 10.300 EUR.

Eine besondere Bedeutung in der Erbschaft- und Schenkungsteuer nimmt das Grundvermögen ein. Die Schenkung und Vererbung von Grundstücken hat den Vorteil, dass dieses für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichsweise niedrig bewertet wird und somit im Ergebnis geringer besteuert wird als z.B. Geldvermögen.

Dies kann z.B. im Rahmen einer so genannten mittelbaren Grundstücksschenkung genutzt werden. Eine solche Schenkung liegt vor, wenn der Schenker oder Erblasser zwar Geld vermacht, der Betrag jedoch in der Weise zweckgebunden ist, dass der Beschenkte/Erbe von diesem Geld ein vorher genau bestimmtes Grundstück kaufen muss bzw. ein Bauvorhaben ausführen muss.

In diesem Fall gilt als Schenkung/Erbe nicht der Geldbetrag sondern das Grundstück bzw. Gebäude, was durch die niedrige Bewertung zu einer niedrigeren Steuer führt.

Beispiel zur Bewertung:

Ein Grundstück mit Wohnhaus (bezugsfertig 01.01.1990) soll am 31.12.2004 verschenkt werden. Bewertet wird für die Erbschaftsteuer auf der Grundlage der Jahreskaltmiete.

  • Jahresmiete:

150 qm * 8 EUR/qm * 12 Monate 14.400 EUR

- Ertragswert:

14.400 EUR * 12,5 (lt. Gesetz) 180.000 EUR

- Abzüglich Alterswertminderung:

0,5 % * 15 = 7,5 % ./. 13.500 EUR

- Verbleiben 166.500 EUR

- Zuschlag 20 % weil Einfamilienhaus:

166.500 * 120 % 199.800 EUR

Unter Umständen kann ein niedrigerer Wert des Grundstücks nachgewiesen werden.

Das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigenheim kann unter Ehegatten steuerfrei verschenkt werden, im Erbfall gilt diese Befreiung jedoch nicht.

Grundvermögen kann bereits zu Lebzeiten verschenkt werden, ohne dass der Schenker sich Sorgen um seinen späteren Wohnsitz machen muss. Durch ein vorbehaltenes lebenslanges Wohnrecht kann sich der Schenker in seinem bereits verschenkten Haus bis zu seinem Lebensende aufhalten.

Falls der Schenker nicht selbst in seiner Immobilie lebt, besteht auch die Möglichkeit sich die Mieteinnahmen durch einen Nießbrauch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzubehalten.

Eine niedrige Bewertung kommt auch Produktivvermögen zu Gute, also Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften sofern die Beteiligung mehr als 25 % beträgt.

Zum einen gibt es einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 256.000 EUR. Allerdings nicht für jeden Erben/Beschenkten, werden mehrere Personen bedacht muss der Betrag geteilt werden. Zum anderen wird der verbleibende Wert des Betriebs nur mit 60% angesetzt.

Beim Produktivvermögen kommt hinzu, dass Erben/Beschenkte einer unvorteilhaften Steuerklasse, also z.B. entfernte Verwandte oder Freunde, durch eine Sondervorschrift nahezu mit der Steuerklasse I, also der Steuerklasse mit den geringsten Steuersätzen, gleichgestellt werden.

Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang aber, dass das Betriebsvermögen mindestens 5 Jahre im Eigentum des Bedachten bleiben muss, ansonsten fallen die Vergünstigungen rückwirkend weg.