Kinder innerhalb der Einkommensteuer Trotz verschärften Koalitionsstreits hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zu den Kinderbetreuungskosten am 18.01.2006 unverändert verabschiedet. Die SPD setzte auf Nachbesserungen bei den Beratungen im Bundestag. Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU-Fraktion, Norbert Röttgen, lehnte aber Änderungen strikt ab. Dagegen unterstützten die CSU und auch prominente CDU-Landespolitiker die Forderung der SPD, Betreuungskosten für kleine Kinder bereits vom ersten Euro an steuerlich absetzbar zu machen . Am 31.01. wurde ein Kompromiss geschlossen, mit dem Union und SPD zufrieden sind. Für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren können alle Eltern (auch Alleinverdiener-Paare) die Betreuungskosten Ihrer Kinder (z. B. Gebühren für Kindergärten) zu zwei Drittel von der Steuer absetzen. Bei Alleinerziehenden und Doppelverdienern gilt dies auch für alle anderen Altersklassen bis 14 Jahren. Nach den Beschlüssen gilt für die Steuervorteile ein Deckel von 4.000 Euro. Rechenbeispiele: Alleinerzieher und Doppelverdiener mit einem Betreuungsaufwand von insgesamt 6.000 Euro pro Kind und Jahr können hiervon 4.000 Euro steuerlich geltend machen, bei 1.000 Euro Kosten ergeben sich 666 Euro. Ein Drittel der Aufwendungen müssen selbst getragen werden. Auch die bisherige Regelung der „haushaltsnahen Dienstleistung“ nach § 35 a EStG für die Betreuung von Kindern ist von der Kompromisslösung betroffen. Es wird zu keiner „Doppelförderung“ kommen. Familienministerin Ursula von der Leyen sprach von einer „schweren Geburt“. Sie betonte, dass gerade Alleinerziehende mit der Zwei-Drittel-Lösung besser dastünden als bisher geplant. Fast alle Fachleute sind sich einig, dass die neue Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten extrem kompliziert ist und „dschungelhafte“ Züge aufweist. Aktuelle Rechtsprechungen Bürgerfreundlich ist eine neuere Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen. Durch Urteil vom 09.11.2005 hat der 2. Senat dieses Finanzgerichts festgestellt, dass die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung, unabhängig von einem möglichen Werbungskostenabzug, bei der Berechung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge im Kindergeldrecht (Jahresgrenzbetrag nach § 32 EStG) zu berücksichtigen sind. Auch das Bundesfinanzministerium hat sich in seinem BMF-Schreiben vom 18.11.2005 zur Berücksichtigung der Pflichtbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Feststellung der Einhaltung der Einkommensgrenzen für volljährige Kinder in Ausbildung geäußert. In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder dürfen daher bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen werden. Tipp: Bei Streitfällen mit der Kindergeldkasse und der Nichtberücksichtigung von freiwilligen / privaten Krankenversicherungsbeiträgen sollte unbedingt auf das zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof laufende Musterverfahren verwiesen werden. Ggf. mit dem Antrag, das Verfahren ruhen zu lassen, bis eine abschließende Entscheidung hierzu vorliegt. Das BMF hat in seinem Schreiben darauf hingewiesen, dass lediglich in den Fällen, in denen ein Einkommensteuerbescheid, auch für die Vorjahre, noch nicht bestandskräftig ist, ein Anspruch auf Berücksichtigung von sonstigen kinderbedingten steuerlichen Leistungen besteht. |
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