Der Kontenabruf durch das Finanzamt

Seit dem 01. April 2005 können die Finanzbehörden, aber auch andere Behörden wie zum Beispiel Sozialämter und Ämter für Ausbildungsförderung, durch Kontenabruf Kenntnis von allen inländischen Konten und Wertpapierdepots der Steuerpflichtigen erhalten.

Die Hintergründe dieser Neuregelung und die Möglichkeiten der Behörden wollen wir im Folgenden näher beleuchten.

Die Finanzbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Das bedeutet einzelne Personen dürfen nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Um dies zu gewährleisten, müssen die Finanzämter in der Lage sein, steuererhebliche Tatsachen zu ermitteln, denn anderenfalls ergäbe sich eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft und der Ehrlichkeit des einzelnen Steuerpflichtigen beruht. Dies würde gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit verstoßen.

Bei den Kapitaleinkünften und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften waren die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörden bisher sehr begrenzt.

Der Gesetzgeber wollte die Steuerehrlichkeit durch zwei sich ergänzende Maßnahmen fördern:

Zum einen konnten Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit unehrlich waren bis zum 31.03.2005 zu sehr günstigen Konditionen in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Ihre bisher unterschlagenen Einkünfte konnten mit geringerer Steuerbelastung nacherklärt werden ohne dass sie strafrechtlich belangt wurden.

Zum anderen soll anschließend, also ab dem 01.04.2005 durch die verbesserten Kontrollmöglichkeiten des Finanzamts das Entdeckungsrisiko für unehrliche Steuerpflichtige erhöht werden. Hierzu soll der automatisierte Kontenabruf dienen.

Durch den Kontenabruf kann die Behörde Daten über Bankkonten und Wertpapierdepots einer beliebigen Person abrufen und auswerten. Bislang verschwiegene Konten und Depots können so ausfindig gemacht werden.

Im Rahmen des Kontenabrufverfahrens darf das Finanzamt über das Bundesamt für Finanzen folgende Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen erfragen:

  • Nummer eines Kontos oder eines Depots,
  • den Tag der Errichtung und den Tag der Auflösung des Kontos oder Depots,
  • der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie
  • der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.

Kontenbewegungen und Kontenstände können auf diesem Weg jedoch nicht ermittelt werden.

Damit die Behörde den Abruf vornehmen darf, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Kontenabruf darf nur erfolgen, wenn dies zur Festsetzung der Steuern erforderlich ist und
  • ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen erfolglos war bzw. keinen Erfolg verspricht. Dabei ist es nicht von Belang, ob der Steuerpflichtige keine Angaben machen wollte oder keine machen konnte.

Ein Kontenabruf setzt keinen begründeten Verdacht voraus.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger erzielt sehr hohe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über einen längeren Zeitraum, erklärt jedoch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt fordert ihn auf dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge vorzulegen. Der Steuerpflichtige reagiert daraufhin jedoch nicht.
Hier würden die Voraussetzungen für einen automatisierten Kontenabruf vorliegen.

Seit dem 01.01.2004 ist außerdem neu, dass inländische Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken dem Anleger ab dem Veranlagungszeitraum 2004 für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen müssen, die die für die Besteuerung erforderlichen Angaben enthält. Darin müssen zukünftig auch die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften angegeben werden.