Der Kontenabruf durch das Finanzamt Seit dem 01. April 2005 können die Finanzbehörden, aber auch andere Behörden wie zum Beispiel Sozialämter und Ämter für Ausbildungsförderung, durch Kontenabruf Kenntnis von allen inländischen Konten und Wertpapierdepots der Steuerpflichtigen erhalten. Die Hintergründe dieser Neuregelung und die Möglichkeiten der Behörden wollen wir im Folgenden näher beleuchten. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Das bedeutet einzelne Personen dürfen nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Um dies zu gewährleisten, müssen die Finanzämter in der Lage sein, steuererhebliche Tatsachen zu ermitteln, denn anderenfalls ergäbe sich eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft und der Ehrlichkeit des einzelnen Steuerpflichtigen beruht. Dies würde gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit verstoßen. Bei den Kapitaleinkünften und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften waren die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörden bisher sehr begrenzt. Der Gesetzgeber wollte die Steuerehrlichkeit durch zwei sich ergänzende Maßnahmen fördern: Zum einen konnten Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit unehrlich waren bis zum 31.03.2005 zu sehr günstigen Konditionen in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Ihre bisher unterschlagenen Einkünfte konnten mit geringerer Steuerbelastung nacherklärt werden ohne dass sie strafrechtlich belangt wurden. Zum anderen soll anschließend, also ab dem 01.04.2005 durch die verbesserten Kontrollmöglichkeiten des Finanzamts das Entdeckungsrisiko für unehrliche Steuerpflichtige erhöht werden. Hierzu soll der automatisierte Kontenabruf dienen. Durch den Kontenabruf kann die Behörde Daten über Bankkonten und Wertpapierdepots einer beliebigen Person abrufen und auswerten. Bislang verschwiegene Konten und Depots können so ausfindig gemacht werden. Im Rahmen des Kontenabrufverfahrens darf das Finanzamt über das Bundesamt für Finanzen folgende Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen erfragen:
Kontenbewegungen und Kontenstände können auf diesem Weg jedoch nicht ermittelt werden. Damit die Behörde den Abruf vornehmen darf, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
Ein Kontenabruf setzt keinen begründeten Verdacht voraus. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erzielt sehr hohe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über einen längeren Zeitraum, erklärt jedoch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt fordert ihn auf dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge vorzulegen. Der Steuerpflichtige reagiert daraufhin jedoch nicht.
|
|---|