Die Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge, die andere Beitragshälfte trägt dann aber nicht der Arbeitgeber, sondern die KSK. Die KSK ist aber nicht für die Durchführung der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung zuständig. Sie meldet die Versicherten lediglich bei der Kranken- und Pflegekasse (z.B. BKK, AOK) und bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge dorthin weiter. Die KSK ist eine Pflichtkasse für Künstler und Publizisten, es besteht kein Wahlrecht!

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Kameraleute und Filmemacher zählen zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Die KSK überprüft anhand eines Fragebogens und einzureichenden Nachweisen die Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft.

Vorraussetzungen der Versicherungspflicht sind:

  • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig betrieben werden (keine abhängige Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, Ausnahme: Berufsausbildung oder geringfügige Beschäftigung)
  • Erwerbsmäßigkeit (nachhaltig, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen)
  • die Arbeit muss im Wesentlichen im Inland erfolgen
  • das Arbeitseinkommens muss die Mindestgrenze von 3.900,00 €/Jahr übersteigen

Berufsanfänger (Berufsanfängerzeit i. d. R. die ersten drei Jahre) werden auch dann nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung versichert, wenn sie voraussichtlich nicht das erforderliche Mindesteinkommen erzielen werden.

Nicht versicherungspflichtig ist, wer mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, die Mindestverdienstgrenze nicht erreicht oder zu den versicherungsfreien Personen (z. B. Beamte) gehört. D. h. muss aufgrund von erhöhtem Arbeitsaufkommen ein zweiter Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig angestellt werden, verliert man die Versicherungspflicht der KSK, man kann sich jedoch weiter freiwillig versichern. Zu den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zählen nicht Minijobber und Auszubildende!

Rentenversicherung

Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht sieht das Künstlersozialgesetz nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn eine anderweitige Absicherung bereits besteht.

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für 2006 19,5 %.

Es gibt Ausnahmeregelungen zur Rentenversicherungspflicht für Künstler / Publizisten die Altersrentner sind, Wehr- oder Zivildienst leisten, Beamte sind, über ihre Handwerkertätigkeit rentenversichert sind oder zusätzlich als Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Krankenversicherung/Pflegeversicherung

Im Gegensatz zur privaten Versicherung sind die Beiträge unabhängig vom Lebensalter, von einem bestehenden Risiko (Erkrankung) und passen sich immer der jeweiligen Einkommenssituation an. Für die Höhe ist der allg. Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend.

Nur Berufsanfänger und Höherverdienende können sich von der Krankenversicherungs- / Pflegeversicherungspflicht befreien lassen.

Der Berufsanfänger hat ein Wahlrecht ob er der gesetzlichen Krankenkasse beitreten oder sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern will.

Als Höherverdienender zählt man, wenn das Einkommen in drei Kalenderjahren hintereinander in der Summe einen bestimmten Betrag übersteigt. Für 2002 bis 2005 liegt diese Grenze bei 139.050,00 EUR. Bei Überschreitung dieses Betrags kann ein Befreiungsantrag gestellt werden.

Selbständige Künstler und Publizisten, die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, haben gegenüber der KSK einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Zuschuss ist bei der KSK schriftlich zu beantragen.

Ausnahmen zur Kranken- und Pflegeversicherung gelten für:

  • abhängig Beschäftigte
  • Personen die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen waren

- Wehr- oder Zivildienstleistende sind

  • selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit die nach Vollendung des 65. Lebensjahr aufgenommen wurde
  • ordentlich Studierende, die die selbständige Tätigkeit nur als Nebentätigkeit ausüben

Arbeitslosenversicherung

Seit dem 01.02.2006 haben auch Selbständige unter bestimmten Vorraussetzungen die Möglichkeit einer Absicherung in der Arbeitslosenversicherung. Sie müssen nachweisen, dass sie ihre Tätigkeit wenigstens 15 Stunden pro Woche ausüben und die Selbständigkeit mit einer Gewerbeanmeldung oder mit einer Bescheinigung der Künstlersozialkasse nachweisen. Der Antrag auf Arbeitslosenversicherung muss spätestens einen Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Die neue Regelung gilt nicht für alle Freiberufler, sondern nur für Existenzgründer, die zuvor als Arbeitnehmer versichert waren.

Fazit

Die von uns dargestellten Regelungen sind nicht abschließend sondern nur als beispielhaft anzusehen. Weitere Informationen erhält man unter www.kuenstlersozialkasse.de . Es muss für jeden Fall eine Einzelprüfung zur Klärung der Versicherungspflicht vorgenommen werden. Eine Pauschalauskunft ist leider aufgrund des Umfangs der relevanten Daten nicht möglich.