Abschreibung bei Gebäuden Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Abschreibungen bei Gebäuden, die lineare und die degressive. Die dritte Art, die erhöhte Abschreibung, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zur Bestimmung, ob die lineare oder die degressive Abschreibung zur Anwendung kommt, müssen folgende Daten bekannt sein:
Die degressive Abschreibung kommt zur Anwendung bei Gebäuden, die selbst hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, sofern sie im Inland liegen. Für diese Gebäude kann aktuell abgeschrieben werden (Bauantrag nach dem 31. Dezember 2003): - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren: 4 % - in den darauf folgenden 8 Jahren 2,5 % - in den darauf folgenden 32 Jahren 1,25 % Im Jahr der Anschaffung kann die Abschreibung in voller Höhe vorgenommen werden, im Jahr der Veräußerung nur zeitanteilig. Bei Gebäuden, die nicht selbst hergestellt worden sind und nicht im Jahr der Fertigstellung angeschafft wurden kommt die lineare Abschreibung zur Anwendung, für diese kann abgeschrieben werden:
Wenn ein Gebäude tatsächlich eine kürzere Nutzungsdauer hat, können die Abschreibungen nach dieser kürzeren Nutzungsdauer berechnet werden. Im Jahr der Anschaffung und der Veräußerung darf die Abschreibung nur zeitanteilig vorgenommen werden. Bei außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung die zu einer Beeinträchtigung in der Nutzungsfähigkeit des Gebäudes führt, ist eine zusätzliche Abschreibung möglich. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erwirbt am 01. März 2005 ein Gebäude mit Grund- und Boden, Baujahr 1985 für einen Preis von 280.000,- EUR. Davon entfallen 100.000,- EUR auf den Grund und Boden. Die Anschaffungskosten für das Gebäude belaufen sich also auf 180.000,- EUR. Die Abschreibung betragen 2%, da das Gebäude nicht selbst hergestellt oder im Jahr der Fertigstellung angeschafft wurde und der Zeitpunkt der Fertigstellung nach dem 31.12.1924 liegt. Die Abschreibung darf aber nur zeitanteilig für 10 Monate vorgenommen werden: 180.000,- EUR x 2% = 3.600,- EUR davon 10/12 = 3.000,- EUR In der Steuererklärung 2005 dürfen 3.000,- EUR als Werbungskosten abgesetzt werden. Die dritte Form der Abschreibung bei Gebäuden ist die erhöhte Abschreibung. Diese wird, wie bereits erwähnt, nur in Sonderfällen angewendet und ist zu unterscheiden von Sonderabschreibungen. Während Sonderabschreibungen neben den linearen bzw. degressiven Abschreibungen in Anspruch genommen werden können, werden erhöhte Abschreibungen an deren Stelle geltend gemacht. Es existieren die folgenden erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten:
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